Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen, vor allem Versteigerungen und Freiverkäufe der Rockmann Industrieauktionen GmbH & Co. KG, Bismarkanlage 3 – 5, 91781 Weißenburg.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss; Vertragspartner; Zugang und Benutzerkonto; Besichtigung der Ware
(1) Wir verkaufen die angebotene Ware ausschließlich im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Eigentümers oder sonstig Berechtigten (z.B. Insolvenzverwalter, Banken, Leasinggesellschaften, bzw. Sicherungsgläubiger). Dieser wird bei dem Angebot ausgewiesen. Wir sind somit nicht Verkäufer der angebotenen Ware; Vertragspartner werden vielmehr der Käufer und der Eigentümer.
(2) Die Darstellung von Waren auf unserer Internetseite oder in gedruckter Form stellt lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Käufer dar, ein Gebot auf die Ware abzugeben.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) geschehen.
(4) Soweit nicht anders vermerkt, können an unseren Versteigerungen grundsätzliche volljährige Verbraucher und Unternehmer sowie juristische Personen teilnehmen. Angebote im Rahmen von Freiverkäufen und reinen Online-Auktionen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(5) Wir behalten uns vor, Käufer von der Teilnahme an Versteigerungen auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Identität oder Bonität des Käufers bestehen oder sonstige Hindernisse (etwa Ausfuhrbeschränkungen) entgegenstehen. Sofern sich Angebote lediglich an Unternehmer richten, bleiben Käufer, die ihre Eigenschaft als Unternehmer noch nicht in geeigneter Weise nachgewiesen haben, ausgeschlossen.
(6) Ausgeschlossen als Käufer sind in jedem Fall die gesetzlichen Vertreter unseres Unternehmens, ihre Mitarbeiter und deren Angehörige (§ 52 Abs. 1 StPO).
(7) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Versteigerung oder eines Freiverkaufs ist ein vorhandenes und nicht gesperrtes Benutzerkonto mit den geforderten Pflichtangaben.
(8) Die angebotene Ware befindet sich in der Regel beim Eigentümer oder sonst Berechtigten (z. B. Insolvenzverwalter) und kann dort (soweit nicht anders angegeben) nach vorheriger Terminabsprache besichtigt werden. Den Termin kann der jeweilige Käufer über uns absprechen. Einzelheiten zu der möglichen Besichtigung (insbesondere genauer Standort) ergibt sich aus den Angaben im jeweiligen Angebot.
(9) Zum Ablauf von Online-Versteigerungen verweisen wir zudem auf § 9 Durchführung von Online-Versteigerungen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, setzt sich der Kaufpreis („Gesamtpreis“) zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagssumme) zuzüglich des vom Käufer an uns auf die Zuschlagssumme zu zahlenden Aufgeldes (Auktionsgebühr) in Höhe von 18 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Die Zuschlagssumme wird – sofern nichts anderes angegeben ist – netto ausgewiesen, also zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Gesamtpreis ist mit Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch Überweisung. Die Ware kann erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages abgeholt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zahlungseingang bei uns.
(3) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Gesamtpreises in Verzug, behalten wir uns (für den Vertragspartner des Käufers) den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadenersatz (im eigenen Namen) vor.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns (für den Vertragspartner des Käufers) das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Übergabe der Ware erfolgt an ihrem jeweiligen Standort (in der Regel beim Eigentümer oder sonstig Berechtigten).
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir (für den Vertragspartner des Käufers) berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 50 Euro EUR pro Kalendertag und Quadratmeter Lagerfläche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gegen seinen Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Für Angaben aus etwaig überlassenen Katalogen, technischen Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – übernehmen weder wir noch der Verkäufer eine Haftung, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen weder wir noch der Vertragspartner des Käufers eine Haftung. Alle angebotenen Gegenstände werden auf Funktion grundsätzlich nicht geprüft, soweit nichts anderes in den Beschreibungen der Lose angegeben und beschrieben ist.
(4) Weder wir noch der Vertragspartner des Käufers haften für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
(5) Ist der Käufer Kaufmann, gilt weiter Folgendes: Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben. Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Vertragspartner des Käufers zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Sein Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Der Vertragspartner des Käufers ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
§ 7 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir und der Vertragspartner des Käufers bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir und der Vertragspartner des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir und der Vertragspartner des Käufers, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Vertragspartner des Käufers die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 8 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Ist der Käufer Unternehmer, wird die Haftung für Sach- und Rechtsmängel gebrauchter Sachen ausgeschlossen.
(2) Handelt es sich bei der verkauften Sache (ausnahmsweise) um eine neue Sache, gelten bei Verbrauchern die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung. Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Rechts- und Sachmängel in diesem Fall ein Jahr ab Gefahrübergang.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Durchführung von Online-Versteigerungen
(1) Die Termine der Versteigerungen und ihre Laufzeiten veröffentlichen wir auf unserer Homepage (https://www.rockmann-industrieauktionen.de). Wir behalten uns vor, die Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern, bevor die Auktion begonnen hat. Zudem behalten wir uns vor, die in einem etwaigen Versteigerungskatalog angegebenen numerische Folge zu ändern, Positionen zusammen zu fassen oder zu zurückzuziehen.
(2) Wir bestimmen einen Start- oder Festpreis und außerdem die Steigerungsliste der Gebote sowie die Frist, innerhalb derer Gebote abgegeben werden können. Für die Bestimmung des Versteigerungsendes ist ausschließlich unsere Systemuhr maßgebend. Durch die Abgabe eines Gebots gibt der Käufer ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufgebot ab. Ein Gebot erlischt, wenn während der Angebotsdauer seitens eines weiteren Käufers ein höheres Gebot abgegeben wird.
Sofern innerhalb der letzten zwei Minuten der Bietzeit ein übersteigendes Gebot abgegeben wird, verlängert sich die Bietzeit um zwei Minuten. Dies geschieht solange, bis innerhalb des Zeitraums von zwei Minuten kein neues Höchstgebot mehr eingeht.
(3) Wir bieten nach Beendigung der Auktion das Gebot des Höchstbietenden durch eine per E-Mail versendete Bestätigung für den Vertragspartner des Käufers an. Diese Mitteilung entspricht dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB und wird mit der Absendung durch uns wirksam. Wir behalten uns vor, gemäß § 156 Satz 2 2. Alt. BGB eine Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlags aus berechtigtem Grund zu schließen oder den Zuschlag lediglich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Auftraggebers (Verkäufers) zu erteilen. Wird ein solcher Zuschlag unter Vorbehalt erklärt, wird er nur wirksam, wenn wir innerhalb von 21 Werktagen nach dem Tag der Versteigerung (des Endes der Auktion) per E-Mail bestätigen.
(4) Liegt das Höchstgebot unter dem von uns angegebenen Mindestpreis, kommt ein Kaufvertrag mit dem Verkäufer nur vorbehaltlich unserer schriftlichen Erklärung zustande, die Gegenstände auch zu dem vorliegenden Höchstgebot zu verkaufen.
(5) Besichtigungen: Wir raten grundsätzlich zu einer Besichtigung um einen optischen Eindruck, den aktuellen tatsächlichen Zustand und die Gegebenheiten zur eventuellen Demontage und deren Verladung der Positionen zu bekommen. Die angegebenen Besichtigungszeiten und Besichtigungsort werden auf unserer Homepage (https://www.rockmann-industrieauktionen.de) veröffentlicht.
(6)Zuschläge: Der Zuschlag für die Positionen dieser Auktion fällt unter Vorbehalt der Zustimmung des Absonderungs- oder Aussonderungsgläubigers oder des jeweiligen Auftraggebers. Sie erhalten binnen 21 Tagen einen rechtswirksamen Zuschlag oder eine Ablehnung. Als Bieter, sind sie solange an Ihr Gebot gebunden.
Jeder Auktionszuschlag ist bindend und verpflichtet grundsätzlich zur Abnahme!
(7) Wir sind stets darum bemüht, eine ununterbrochene Verfügbarkeit unserer Webseite sowie eine fehlerfreie Übermittlung sämtlicher Daten zu gewährleisten, die über unsere Seite ausgetauscht werden. Wir können allerdings keine Garantie für das Funktionieren des Systems übernehmen; auch ist insbesondere denkbar, dass es bei der Übermittlung über das Internet zu Verzögerungen kommt. Unvorhersehbare Systemausfälle sind daher ebenso möglich, wie notwendige Wartungsarbeiten, Instandsetzungen oder die Einführung von neuen Dienstleistungen. Wir berücksichtigen dabei die berechtigten Interessen der Käufer. Sollte jedoch Datenverlust auftreten, übernehmen wir keine Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
(8) Um eine faire Verwertung zu gewährleisten, untersagen wir es, Mechanismen, Softwareprogramme und sonstige Prozesse im Rahmen des Versteigerungsvorgangs zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit unserer Plattformen in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören könnten. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie das Stellen einer Strafanzeige vor.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weißenburg in Bayern. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.